Seelsorge ist ausdrücklich ermöglicht
An der Seite der Kranken und Pflegebedürftigen
Trotz des angespannten Infektionsgeschehens und der notwendigen Kontaktbeschränkungen, ermöglichen die Landesregierungen von Hessen und Rheinland-Pfalz in den aktuellen Fassungen der Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus die Seelsorge in Kliniken und Altenheimen. Demnach gelten Seelsorgerinnen und Seelsorger nicht als «Besucher». Ihnen ist - analog zu anderen Mitarbeitern – der Zugang zu Patienten in den Krankenhäusern und zu den in Pflegeeinrichtungen lebenden Menschen unter den geltenden Hygieneschutzmaßnahmen zu gewähren. Das Begleitungs- und Entlastungsangebot der Seelsorge gilt dabei nicht nur den Patienten und Heimbewohnern, sondern auch Mitarbeitenden in den Einrichtungen, die ihren Dienst unter zunehmendem Druck absolvieren.
Die Seelsorge in Bistümern und Landeskirchen sieht es als ihre besondere Aufgabe, für Menschen mit ihren Fragen, mit ihren Zweifeln und mit ihrer seelischen Not da zu sein. Durch Besuchsverbote oder stark eingeschränkte Besuchsmöglichkeiten wird die psychische und physische Befindlichkeit von Menschen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern erheblich beeinträchtigt. Neben aufsuchenden Besuchen, ermöglichen Seelsorger auch das Mitverfolgen von Andachten und Gottesdiensten über digitale Medien. Gebetsräume und Kapelle sind geöffnet für einen Besuch oder ein entlastendes Gespräch. Die Vorgaben der lokalen Gesundheitsämter und die verantwortliche Einhaltung der Hygienemaßnahmen werden von der Seelsorge selbstverständlich umgesetzt.